Bei diesem Juwel ist die Schweiz sehr vergesslich

Viele Kunstwerke im Museum «Am Römerholz» hat der Sammler Oskar Reinhart während oder unmittelbar nach der NS-Zeit erworben, unter teils zweifelhaften Umständen. Trotzdem geht der Bund als Eigentümer davon aus, dass alle Objekte unbedenklich sind. Giulia Bernardi und Daniel Riniker zeigen anhand der Provenienzforschung des Bundes zur Sammlung «Am Römerholz» auf, wie Geschichte lieber vergessen, als erinnert wird.

An erhöhter Lage über Winterthur befindet sich in einer Villa die Sammlung Oskar Reinhart, zu der Werke namhafter Künstler wie Cézanne, Renoir oder van Gogh gehören. Das «House of Winterthur», zuständig für Tourismusförderung und Standortmarketing in der Region, preist die Sammlung «Am Römerholz» auf seiner Website als «Juwel der Schweizer Museumslandschaft» und «beeindruckendes Gesamtkunstwerk» an. Ein eisernes Tor gewährt Einlass in den weitläufigen Garten, vorbei an verschiedenen Plastiken, an Figuren von nackten, in Szene gesetzten Frauen gelangt man schliesslich in das stattliche Haus, in dem Oskar Reinhart bis zu seinem Tod im Jahr 1965 wohnte. Als Erbe der Handelsdynastie Volkart konnte der Winterthurer Sammler und Mäzen den grössten Teil seines Lebens dem Aufbau seiner Sammlung widmen. Die Villa «Am Römerholz» vermachte er mit rund 200 Werken 1958 der Eidgenossenschaft.

Heute ist in diesen Räumen Kunst als rein ästhetisches Erlebnis inszeniert, um «den Sinn für gute Kunst zu fördern», wie es Oskar Reinhart formuliert hatte. Was fehlt, ist jeglicher Hinweis über die Entstehung der Sammlung. Doch lässt sich eine solche ohne die gesellschaftspolitischen Verhältnisse denken, in denen sie entstand? 87 der insgesamt 207 Werke erwarb Reinhart während oder nach der NS-Zeit, also in jenen Jahren, als jüdische Personen enteignet wurden oder ihren Besitz verkaufen mussten, um etwa ihre Flucht zu finanzieren. Dazu konnten auch Kunst- und Kulturgüter gehören.

Herkunft «unbedenklich»?

Im Gegensatz zu Emil Georg Bührle, neben Oskar Reinhart der wichtigste Akteur auf dem Schweizer Kunstmarkt der damaligen Zeit, schaute Reinhart genauer auf die Herkunft der Objekte, die er erwarb. Das Narrativ des umsichtigen Sammlers ist bis heute unangetastet und wird sowohl von der Eidgenossenschaft als auch in der medialen Berichterstattung gern zum Ausdruck gebracht. Im Vergleich zum Waffenhändler Bührle, dessen Reputation das Kunsthaus Zürich immer wieder in Bedrängnis bringt, schneidet Reinhart gut ab.

Dies scheint auch die Provenienzforschung des Bundesamts für Kultur zu bestätigen, das für alle bundeseigenen Sammlungen verantwortlich ist. Die 87 Werke, die während oder nach der NS-Zeit erworben wurden, sind zuletzt 2018 untersucht und in die Kategorien A, B, C und D unterteilt worden. Während alles unter A vollständig rekonstruierbar ist, gibt es bei B zwar noch Lücken, aber die Provenienz gilt dennoch als «unbedenklich». Dagegen verweist die Kategorie C auf «mögliche Zusammenhänge mit NS-Raubkunst» und D eindeutig auf NS-Raubkunst. Die Werke aus der Sammlung «Am Römerholz» sind allesamt der Kategorie A oder B zugeteilt und gelten entsprechend als unbedenklich.

Dass dies tatsächlich für alle Werke zutrifft, ist allerdings zweifelhaft: Bereits Anfang Jahr verwies der Journalist Helmut Dworschak in einem Artikel im «Landboten» auf die problematische Herkunft von zwei Positionen, eine davon die «Weinlese in Ornans» von Gustave Courbet. 1938 war es dem jüdischen Eigentümer Carl Ludwig Elias gelungen, dieses Gemälde vor dem Zugriff des NS-Regimes in die Schweiz zu retten. Mitte Oktober desselben Jahres verkaufte er es an Oskar Reinhart. Nur wenige Wochen später begannen in Nazideutschland die Novemberpogrome. Elias floh nach Norwegen, von wo er 1942 nach Auschwitz deportiert und ermordet wurde.

Dennoch ist die «Weinlese in Ornans» laut dem Bundesamt für Kultur der Kategorie B zuzuordnen. «Die vorhandenen Informationen zum Handwechsel weisen nicht auf eine konfiskatorische Wirkung hin», schreibt Daniel Menna, stellvertretender Leiter Kommunikation, auf Anfrage. Zum Zeitpunkt der Publikation der Forschungsergebnisse, die laut Menna periodisch zu aktualisieren seien, wurde davon ausgegangen, dass Oskar Reinhart einen marktüblichen Preis bezahlt und das Werk rechtmässig erworben habe.

Der Winterthurer Anwalt Olaf Ossmann, der sich seit über 30 Jahren mit Provenienz- und Restitutionsfragen befasst, verneint jedoch, dass diese Einordnung den historischen Umständen gerecht werde: «Ob die Gestapo ein Bild von der Wand geholt hat oder es zum Überleben verkauft werden musste, interessiert nur die heutigen Eigentümer. Für die Verfolgten war das Resultat das gleiche.» Deshalb könne aus heutiger Perspektive der Nachweis eines angeblich marktüblichen Preises nicht das ausschlaggebende Kriterium sein: «Ein Verkauf unter Zwang ist genauso Entzug.» Dem schliesst sich auch der Schweizer Historiker Thomas Buomberger an: «Es ist offenkundig, dass Carl Ludwig Elias das Bild aus wirtschaftlicher Not veräussern musste.» Er bezieht sich auf die Tatsache, dass Elias bereits ab 1933 aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Diskriminierung und ab 1935 durch die anti-jüdischen Gesetze nicht mehr berufstätig sein konnte. «Die Umstände, unter denen Carl Ludwig Elias das Bild verkaufen musste, werden vom Bundesamt für Kultur nicht berücksichtigt. Das ist nicht nachvollziehbar.» Daniel Menna hält dazu lediglich fest: «Elias weilte 1938 verschiedentlich besuchsweise in der Schweiz. Die Gründe für den Verkauf sind nicht dokumentiert.»

Weshalb stützt sich das Bundesamt für Kultur bei der eigenen Provenienzforschung allein auf die Frage der «konfiskatorischen Wirkung»? «Der Begriff setzt voraus, dass es in der neutralen Schweiz einen freien Markt gab und Carl Ludwig Elias sein Werk entsprechend zu einem fairen Preis verkaufen konnte», erklärt Olaf Ossmann. Doch diesen Markt gab es laut dem Anwalt gar nicht: «Es war ein Wettrennen der Händler um die wenigen zahlungsfähigen Käufer, die den Preis diktierten.»

Systemerhaltende Begriffe

Hinter dem Begriff der «konfiskatorischen Wirkung» steht eine Logik, der zufolge die Schweiz bis heute als eine vom NS-Regime unberührte Insel gedacht wird. Dass dadurch der damalige Schweizer Kunstmarkt pauschal entlastet wird, dürfte jenen Institutionen entgegenkommen, die zukünftige Restitutionsforderungen befürchten. Derselben Logik dienen auch die historischen Kategorien von Raub- und Fluchtkunst zu, eine Unterscheidung, die ausschliesslich in der Schweiz verwendet wird.  Raubkunst muss restituiert werden, bei Fluchtkunst – also bei Kunstwerken, die aufgrund der NS-Verfolgung von den Eigentümer*innen selbst verkauft wurden – ist das nicht der Fall.

Die deutsche Historikerin Monika Tatzkow monierte bereits 2014, dass der Begriff der «Fluchtkunst» dazu geeignet sei, NS-verfolgungsbedingte Verluste zu verdecken. Anlässlich der Tagung «Fluchtgut – Geschichte, Recht und Moral», die damals «Am Römerholz» stattfand, erinnerte Monika Tatzkow an die Erklärungen von Washington und Terezίn, welche die Schweiz 1998 beziehungsweise 2009 unterzeichnet hat: «Für ‹Raubgut› sollen die Washingtoner Prinzipien Anwendung finden, für ‹Fluchtgut› nicht. Das ist angesichts der historischen Tatsachen nicht plausibel.» Ähnlich wie die Erklärung von Washington ruft auch jene von Terezίn dazu auf, «alles nur Mögliche zu unternehmen, um die Folgen des unrechtmässigen Vermögensentzugs, wie durch Beschlagnahme, Zwangsversteigerung und Verkauf unter Zwang, zu korrigieren.»

Dass das Bundesamt für Kultur sich nicht verpflichtet fühlt, «alles nur Mögliche zu unternehmen», zeigt sich am bereits erwähnten Beispiel der «Weinlese von Ornans». Dieses ist auf der Datenbank «Lost Art» der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste als «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut» gemeldet. Der Eintrag wurde bereits am 15. August 2018 erfasst, also Monate bevor die Ergebnisse der Provenienzforschung der Sammlung Oskar Reinhart veröffentlicht wurden. Offenbar war es nicht vorgesehen, dabei auch nachzusehen, ob die Werke im eigenen Bestand gesucht werden. Kerstin Richter, Leiterin der Sammlung «Am Römerholz», betont, dass sie über den Eintrag nicht informiert wurde: «Nach Kenntnisnahme des Sucheintrags setzte sich die Sammlung mit der in der Datenbank vermerkten Ansprechperson in Verbindung, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.» Dieser Kontakt erfolgte allerdings erst am 11. August 2022, nachdem Richter durch die Verfasser*innen des vorliegenden Artikels darauf aufmerksam gemacht wurde.

Freispruch in Eigenregie

Doch nicht nur diese Episode wirft Fragen zur Provenienzforschung des Bundesamts für Kultur auf. Der Fall einer Zeichnung von Vincent van Gogh zeigt, dass das Bundesamt für Kultur sogar bereit ist, sich gegen Restitutionsforderungen zur Wehr zu setzen. Die «Ansicht von Les Saintes-Maries-de-la-Mer» hatte Oskar Reinhart 1933 der jüdischen Sammlerin Margarethe Mauthner abgekauft. Zu dieser Transaktion ist ein umfangreicher Briefwechsel erhalten, auf dessen Basis bis heute ein Rechtsstreit ausgetragen wird. Die Nachkommen der Sammlerin beklagen, dass Mauthner die Zeichnung unter Zwang habe verkaufen müssen, um die Flucht ihres Neffen vor der NS-Verfolgung zu finanzieren. Tatsächlich belegen die Briefe, die «Am Römerholz» einsehbar sind, dass Reinhart um die finanzielle Not seines Gegenübers wusste. Trotzdem drückte er in längeren Verhandlungen den Verkaufspreis, den er in einem Brief vom 23. Oktober 1933 als «den heutigen Verhältnissen nicht entsprechend» einschätzte. Schliesslich hatte bereits ein massiver Preiszerfall eingesetzt, da sich nach der Machtergreifung zahlreiche jüdische Sammler*innen gezwungen sahen, ihre Kunstwerke zu verkaufen.

Nachdem sich Mauthners Nachkommen Anfang der Nullerjahre an das Bundesamt für Kultur gewandt hatten, kam der Bund jedoch zum Schluss, dass auch in diesem Fall kein konfiskatorischer Handwechsel vorliege. Als die Nachkommen daraufhin Klage einreichten, scheute die Eidgenossenschaft keinen Aufwand, einen Präzedenzfall zu verhindern, und investierte rund 1,5 Millionen Schweizer Franken in das Verfahren. Zwei US-Gerichte haben die Klage bisher abgelehnt, da sie nicht zuständig seien. Entsprechend hat sich bis heute kein Gericht inhaltlich zum Fall geäussert. Dennoch ist das Werk in der Kategorie A gelistet und gilt als «unbedenklich». In Ermangelung eines gerichtlichen Urteils spricht sich das Bundesamt für Kultur kurzerhand selbst frei. Denn diese Kategorisierung bedeutet: «Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich beim Objekt um NS-Raubkunst handelt.»

Längst überfällige Aufarbeitung

Für die Provenienzforschung der Sammlung «Am Römerholz» wurden externe Forscher*innen im Mandatsverhältnis engagiert. «Um die Resultate zu überprüfen, haben wir zusätzlich die Schweizer Provenienzforscherin Esther Tisa Francini zwecks Beratung als Expertin herangezogen», so Leiterin Kerstin Richter. Dieses Mandat für eine vermeintlich unabhängige Überprüfung betrug jedoch laut Angaben von Tisa Francini lediglich acht Stunden: «Zur Sammlung kann ich mich nicht äussern, da ich mich damit nicht näher beschäftigt habe», erklärte sie auf schriftliche Nachfrage. Nachdem die Sammlung Oskar Reinhart den Eindruck erweckt hatte, es habe eine unabhängige Überprüfung stattgefunden, stellte sich bei genauerer Nachfrage heraus, dass es sich dabei lediglich um eine Beratung von wenigen Stunden gehandelt hatte.

Um mehr Auskunft über den Ablauf der Forschung zu erhalten, haben die Verfasser*innen des Artikels ausserdem jene Forscherin kontaktiert, die mit der eigentlichen Recherche beauftragt war. Allerdings bat diese ausdrücklich darum, nicht namentlich mit ihrem Mandat beim Bundesamt für Kultur in Verbindung gebracht zu werden. So unbedenklich die Sammlung «Am Römerholz» auch erscheinen möchte: Punkto Transparenz und Unabhängigkeit beweist sie eher das Gegenteil. Doch gerade diese Aspekte sind von zentraler Bedeutung: Provenienzforschung ist von der Intention abhängig, mit der geforscht wird – wie jüngst etwa in der Sammlung Bührle zu beobachten war.

Eine übergeordnete und unabhängige Instanz, die sich strittiger Fälle annehmen könnte, gibt es hierzulande bis heute nicht. Dies, obwohl sich die Schweiz im Rahmen der Washingtoner Konferenz bereits Ende der 1990er-Jahre dazu verpflichtet hatte. Erst eine im Dezember 2021 von SP-Nationalrat Jon Pult eingereichte Motion fordert die Einsetzung einer solchen Kommission. Bundesrat und Parlament nahmen Ende September die Motion zwar an, allerdings ohne die dazugehörigen Rahmenbedingungen. Diese wären von Bedeutung gewesen, denn sie legen fest, dass nicht zwischen Raub- und Fluchtkunst unterschieden – eine Schweizer Eigenheit –, sondern den umfassenderen und international gebräuchlichen Begriff des «NS-verfolgungsbedingten Entzugs» verwendet werden soll. Ausserdem definieren die Rahmenbedingungen, dass es sich bei der Kommission um ein «vollkommen unabhängig agierendes» Gremium handelt. Zwar schätze der Bundesrat die Arbeit einer solchen Kommission als sehr wichtig ein, sagte Alain Berset im Nationalrat – aber es brauche die nötige Zeit, um festzulegen, wie diese dereinst funktionieren könne.

24 Jahre nach der Washingtoner Konferenz erbat man sich also noch etwas Zeit. Etwas mehr Zeit, um eine längst überfällige Kommission einzurichten und damit endlich anzuerkennen, dass die Schweiz auch auf dem Kunstmarkt vom Unrecht der NS-Verfolgung profitiert hat. Doch das Ziel darf nicht sein, weiterhin den eigenen Besitz zu verteidigen. Dazu muss die historische Aufarbeitung gefördert und nicht sabotiert werden, wie dies etwa bei Carl Ludwig Elias oder Margarethe Mauthner geschehen ist. Anwalt Olaf Ossmann wünscht sich ausserdem, dass der Bund Anreize schaffe, die all dies begünstigen würden: «Der Staat muss für Restitutionen oder finanzielle Entschädigungen aufkommen.» Sonst trage eine einzelne Institution die finanzielle Last, die in der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung liegt.

Die Etablierung der Kommission ist nicht nur wichtig in Hinblick auf den Nationalsozialismus, sondern auch auf die Herkunft von Kunst- und Kulturgütern, die während der Kolonialzeit entwendet wurden. Im Fall der Sammlung Oskar Reinhart machen sich beide Unrechtskontexte bemerkbar. Einerseits gelangten durch die NS-Verfolgung Werke in die Schweiz, die ohne diese nicht dorthin gekommen wären. Andererseits war Reinhart der Erbe der Handelsfamilie Volkart, die im 19. und 20. Jahrhundert durch Baumwollhandel zu Reichtum gelangte. Die Gewinne, die über Generationen hinweg nach Winterthur flossen, hatten ihren Ursprung in Kolonien und wurden nicht zuletzt durch Zwang und Versklavung ermöglicht. Weder zum Nationalsozialismus noch zu den bis heute wirkmächtigen kolonialen Verstrickungen gibt es in der Schweiz eine wirkliche Erinnerungspolitik. Schliesslich sei die Schweiz, so das nationale Selbstverständnis, nicht am Krieg beteiligt gewesen und hatte auch keine Kolonien. Dies zeigten auch die jüngsten parlamentarischen Debatten, in denen die SVP klarstellte, dass sie die Ausdehnung der Kommission auf koloniale Kontexte unnötig findet. Olaf Ossmann fühlt sich an den Verlauf der Debatte um NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter erinnert: «Lange dachte man, die Schweiz sei von dieser Frage gar nicht betroffen. Nun wiederholt sich die Diskussion in Hinblick auf das koloniale Unrecht». Nach Einschätzung des Anwalts liege das Problem vor allem darin, dass noch heute aus der Perspektive der Eigentümer*innen argumentiert werde, aber nicht aus jener der jeweiligen Opfer.

Eine zeitgemässe Erinnerungskultur

In den Räumen der Sammlung Oskar Reinhart wird derweil bis heute ein ganz spezifisches Narrativ vermittelt: jenes des unbescholtenen Sammlers, der der Nachwelt ein von der Geschichte unbelastetes Juwel hinterliess. So wird «Am Römerholz» ein einmaliges ästhetisches Erlebnis ermöglicht, aus dem sich noch heute wirtschaftlichen und kulturellen Wert schöpfen lässt. Doch tatsächlich stellt sich die Frage, ob es Sammlungen wie diese ohne den profitorientierten Opportunismus während der NS-Zeit überhaupt geben könnte.

Bis 2005 wurden weniger als 20 Prozent des ehemaligen Eigentums der europäischen Jüdinnen  restituiert, das zwischen 1933 und 1945 entzogen worden war. Dies liegt unter anderem nicht nur daran, dass noch lange nicht alle Archive von Händler*innen und Sammler*innen zugänglich sind, sondern auch am Widerstand der heutigen Besitzer*innen. Statt eines proaktiven Dialogs werden Restitutionsforderungen abgewartet oder sogar bekämpft. Somit wird die Suche nach fairen und gerechten Lösungen an die Nachkommen der Opfer delegiert. Jede Restitutionsforderung verlangt jedoch finanzielle, zeitliche und vor allem menschliche Ressourcen. Und: Entgegen allen Vorurteilen ist es nicht lukrativ, ein Museum zu verklagen.

«Heute geht es nicht um die Schuld oder Unschuld von Sammler*innen wie Oskar Reinhart», sagt Olaf Ossmann. «Es geht um den Versuch, aufrichtig mit dem unermesslichen Unrecht der NS-Verfolgung umzugehen.»

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